Eine testamentarische Anordnung, wonach nach dem Tode des Vorerben „diejenige Person erben soll, die es mit dem Vorerben besonders gut konnte“, ist nicht hinreichend bestimmt und enthält daher keine wirksame Bestimmung eines Nacherben.
Hinweis für die Praxis:
Nach § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Der Erblasser muss den Bedachten zwar nicht namentlich benennen; seine Angaben müssen aber so genau sein, dass jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass ihr Ermessen auch nur mitbestimmend ist (BGHZ 15, 199 = NJW 1955, 100; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2065 Rn. 8). Ist der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen dagegen so unbestimmt, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss, liegt ein Verstoß gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB vor. In der Rechtsprechung werden deshalb Erbeinsetzungen zugunsten derjenigen Person, „die sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ (OLG München, NJW 2013, 2977), „die mir in den letzten Stunden beisteht“ (OLG Köln, NJW-RR 2015, 7), „die für mich aufpasst und mich nicht ins Heim steckt“ (OLG Braunschweig, NJW-RR 2019, 583) oder „die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut“ (OLG München, NJW-RR 2023, 1428) mangels hinreichender Bestimmtheit für unwirksam gehalten. Diese strengen Anforderungen hält man in der Literatur jedoch vielfach für überspannt, weil sie mit dem Grundsatz der wohlwollenden Auslegung des § 2084 BGB nicht im Einklang stehen (Staudinger/Otte, BGB, § 2065 Rn. 19b; MüKo/Leipold, BGB, § 2065 Rn. 33; BeckOGK/Gomille, BGB, § 2065 Rn. 36; Keim, ZEV 2014, 72; Karczewski, ZEV 2018, 192). Erfüllen mehrere Personen die vom Erblasser vorgegebenen Bedingungen, kommt auch die Anwendung der Auslegungsregel des § 2073 BGB in Betracht, wonach diese dann zu gleichen Teilen bedacht sind.
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