Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Erledigt sich ein Zwangsmittelverfahren vor Entscheidung über den Antrag nach § 888 ZPO, so muss im Rahmen der Kostenentscheidung entsprechend § 91a ZPO geprüft werden, inwieweit der Vollstreckungsantrag zulässig und begründet gewesen wäre.
Für die Anfertigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, das eigene Ermittlungen des Notars erfordert, ist von einer Erstellungszeit von drei bis vier Monaten auszugehen. Bei umfangreichen Ermittlungen verlängert sich diese Frist.
Etwa sechs Monate nach Beauftragung des Notars hat der Auskunftsschuldner dem Auskunftsgläubiger auf dessen Verlangen hin den Bearbeitungsstand beim Notar mitzuteilen und dabei noch ausstehende eigene Mitwirkungshandlungen sowie etwaige Hinderungsgründe aufseiten des Notars anzugeben und gegebenenfalls durch Vorlage einschlägiger Korrespondenz mit dem Notar zu substanziieren.
Hinweis für die Praxis:
Der Erbe ist als Auskunftsschuldner verpflichtet, die erforderliche Mitwirkung des Notars mit Eindringlichkeit einzufordern und er muss alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Notar zur fristgerechten Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu bewegen (OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524; OLG Köln, ErbR 2023, 157; OLG Hamm, ErbR 2023, 471; OLG Brandenburg, ErbR 2025, 940). Es genügt deshalb nicht, wenn er nur einen Notar beauftragt, ohne sich dann im weiteren Verlauf um die Erstellung des Nachlassverzeichnisses intensiv zu bemühen (OLG Brandenburg, ErbR 2025, 940). Bleiben telefonische und schriftliche Sachstandsanfragen erfolglos, ist er gehalten, dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist zu setzen und ihm für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO, einer Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BNotO und einer Beschwerde bei der Notarkammer nach § 67 Abs. 1 BNotO anzudrohen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2021, 1499; OLG Brandenburg, ErbR 2025, 940). Erst wenn feststeht, dass trotz derartigen intensiven Bemühens die Mitwirkung des Notars nicht zu erlangen war, ist die Verhängung eines Zwangsgeldes unzulässig.
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