Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Testierfähigkeit bei Alkoholsucht

Die Alkoholsucht für sich allein begründet keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die zur Testierunfähigkeit führt.

Anmerkung für die Praxis:

Bei Alkoholismus liegt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 2229 Abs. 4 BGB nur dann vor, wenn die Sucht als solche das Symptom einer schon vorhandenen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist oder der durch die Sucht verursachte Abbau der Persönlichkeit den Wert einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche erreicht hat (BayObLGZ 2002, 189; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2229 Rn. 9). Dies war vorliegend nicht der Fall. Obwohl der Erblasser einen täglichen Alkoholkonsum von zehn bis zwölf Flaschen Bier hatte, lagen auch keine belastbaren Anzeichen für eine Volltrunkenheit bei der Testamentserrichtung vor, die zu einem vorübergehenden Ausschluss der Testierfähigkeit infolge einer Bewusstseinsstörung geführt hätte. Die konkrete Trinkzeit und -menge des Erblassers an diesem Tag war nicht mehr ermittelbar. Auch aus dem Testament selbst ergaben sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Erblassers, weil der Text flüssig und mit fester Handschrift geschrieben und inhaltlich klar abgefasst war.

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06.12.2024

Informationen

OLG Brandenburg
Urteil/Beschluss vom 19.03.2024
Aktenzeichen: Beschl. – 3 W 28/24

Fachlich verantwortlich

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