Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Verjährung des Vergütungsanspruchs des Verwaltungsvollstreckers

Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers in der Verwaltungsvollstreckung wird, anders als der des Abwicklungsvollstreckers, jährlich fällig, so dass der Anspruch nach §§ 195, 199 BGB auch entsprechend verjährt.

Anmerkung für die Praxis:

Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers wird grundsätzlich erst nach Beendigung des Amtes fällig, sobald auch die Pflicht zur Schlussrechnungslegung aus §§ 2218 Abs. 1, 666 BGB ordnungsgemäß erfüllt ist (BGH, LM § 2221 BGB Nr. 1; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2221 Rn. 13). Abweichend hiervon ist bei länger andauernder Verwaltung, insbes. Dauervollstreckung, jedoch anerkannt, dass der Testamentsvollstrecker seine Vergütung in periodischen Abschnitten – jährlich nachträglich – verlangen kann (BayObLGZ 1972, 379; OLG Köln, NJW-RR 1987, 1097; KG, FamRZ 2011, 930; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2221 Rn. 13). Grund hierfür ist, dass der Testamentsvollstrecker seine Leistungen über einen längeren Zeitraum erbringt und – auch mit Rücksicht auf seine Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung aus § 2218 Abs. 2 BGB – zeitnah vergütet werden soll. Entsprechend ihrer periodischen Fälligkeit verjähren die abschnittsweisen Vergütungsansprüche jeweils innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

06.12.2024

Informationen

OLG Frankfurt
Urteil/Beschluss vom 23.04.2024
Aktenzeichen: Beschl. – 10 U 191/22

Fachlich verantwortlich

Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Erbrecht. 

Alle Onlineseminare zu Erbrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten