Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers in der Verwaltungsvollstreckung wird, anders als der des Abwicklungsvollstreckers, jährlich fällig, so dass der Anspruch nach §§ 195, 199 BGB auch entsprechend verjährt.
Anmerkung für die Praxis:
Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers wird grundsätzlich erst nach Beendigung des Amtes fällig, sobald auch die Pflicht zur Schlussrechnungslegung aus §§ 2218 Abs. 1, 666 BGB ordnungsgemäß erfüllt ist (BGH, LM § 2221 BGB Nr. 1; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2221 Rn. 13). Abweichend hiervon ist bei länger andauernder Verwaltung, insbes. Dauervollstreckung, jedoch anerkannt, dass der Testamentsvollstrecker seine Vergütung in periodischen Abschnitten – jährlich nachträglich – verlangen kann (BayObLGZ 1972, 379; OLG Köln, NJW-RR 1987, 1097; KG, FamRZ 2011, 930; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2221 Rn. 13). Grund hierfür ist, dass der Testamentsvollstrecker seine Leistungen über einen längeren Zeitraum erbringt und – auch mit Rücksicht auf seine Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung aus § 2218 Abs. 2 BGB – zeitnah vergütet werden soll. Entsprechend ihrer periodischen Fälligkeit verjähren die abschnittsweisen Vergütungsansprüche jeweils innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
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