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Abstammungsrecht

Der Bundesrat am 19.12.2025 dem Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung zugestimmt. Mit diesem Gesetz werden die Vorgaben der Entscheidung des  Bundesverfassungsgerichts vom 9.4.2024 (1 BvR 2017/21) umgesetzt, mit der der bisherige Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater bei bestehender sozial-familiärer Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind als verfassungswidrig beanstandet wurde. Nach der bisherigen Rechtslage kann ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anfechten, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Keine Berücksichtigung findet dabei, ob eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes auch zum leiblichen Vater besteht, in der Vergangenheit bestanden hat oder die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen ist. Deswegen stehe dass dem leiblichen Vater dadurch kein hinreichend effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung.

 

Ziel des Gesetzgebers ist es, dass ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermieden und die Interessen aller Beteiligten sachgerecht berücksichtigt werden. Im Zentrum des Entwurfs steht daher eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater durch Einführung eines differenzierten Systems von Abwägungskriterien. Diese Neuausrichtung wird um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte „zweite Chance“ für den leiblichen Vater ergänzt, um ihm bei Wegfall einer die Anfechtung zuvor sperrenden sozial-familiären Beziehung ergänzt zwischen Kind und rechtlichem Vater eine Anfechtung zu ermöglichen.

 

Hinzu kommen Regelungen, die ein Auseinanderfallen von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft möglichst vermeiden und dadurch Anfechtungsverfahren verhindern sollen:
 

  • eine Sperre der Anerkennung der Vaterschaft während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes,
  • die Ausweitung der Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters,
  • die Stärkung der Rolle des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft sowie
  • eine größere Unattraktivität einer „Sperrvaterschaft“.

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03.02.2026

Informationen

Bundesverfassungsgericht
Urteil/Beschluss vom 09.04.2024
Aktenzeichen: 1 BvR 2017/21

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper

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