Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
§§ 1592 ff. BGB
1. Einem (zulässigen) Antrag des potenziellen biologischen Vaters auf Feststellung seiner Vaterschaft steht die zuvor erfolgte Adoption des Kindes nicht entgegen, da die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einerseits und die Adoption andererseits unterschiedliche rechtliche Bezugspunkte aufweisen. Die gerichtliche Entscheidung ist nicht auf eine statusunabhängige Feststellung, sondern auf die Rechtsbeziehung beider Personen gerichtet (Festhaltung an OLG Celle, FamRZ 2021, 285).
Das Feststellungsinteresse des potenziellen biologischen Vaters folgt aus seinem Recht auf Kenntnis der Abstammungsverhältnisse (Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG) sowie aus seinem (möglichen) Elternrecht aus Art. 6 II GG.
2. Dem betroffenen minderjährigen Kind, das als Untersuchungsperson sein Weigerungsrecht über seine (rechtlichen) Eltern oder bei hinreichender Verstandsreife selbst ausüben kann, wird gegenüber der erforderlichen genetischen Analyse über das Zwischenstreitverfahren nach §§ 178 II FamFG, 386 I, 387 I ZPO umfassender Rechtsschutz gewährt.
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