Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
1. Für die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908b I BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 I BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein. In der Regel wird das Gericht vor der Entlassung aber die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen haben.
2. Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen im Zusammenhang mit der Führung anderer Betreuungen ergeben.
BGH, Beschl. v. 15.09.2021 – XII ZB 317/21
§ 1906a BGB
1. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert grundsätzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
2. Auch bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz erfordert der Grundsatz der Subsidiarität, dass eine weitere fachgerichtliche Klärung zugunsten des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist.
§ 1906a BGB enthält Auslegungsspielräume, zu denen sich noch keine eindeutige fachgerichtliche, zumal höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet hat. Es steht daher zu erwarten, dass erst eine (weitere) fachgerichtliche Klärung dem Bundesverfassungsgericht eine gesicherte Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglichen wird.
3. Durch die gesetzlich vorgesehene Evaluierung ist eine weitere fachliche und rechtliche Klärung zu erwarten, welche die sachliche Entscheidungsgrundlage für das Bundesverfassungsgericht verbessern oder – nach einer Gesetzesänderung – verändern würde (vgl. Art. 7 des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten v. 17.7.2017, BGBl I 2426).
BGH, Beschl. v. 02.11.2021 – 1 BvR 1575/18
Derzeit keine Verfassungswidrigkeit des § 1906a wegen des Ausschlusses der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen
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