Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
§ 1666 BGB
1. Bewirkt eine auf der Grundlage von § 1666 BGB getroffene familiengerichtliche Entscheidung eine Trennung des Kindes von seinen Eltern, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der hohen Eingriffsintensität die Verpflichtung der Fachgerichte, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen (vgl. BVerfG, FamRZ 2024, 529).
2. Diesen Anforderungen werden lediglich kursorische Ausführungen zu den Schädigungen des Kindes und bloße Verweise auf durch Blattzahlen bezeichnete Quellen kaum gerecht.
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