Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Öffentlich-rechtliche Unterbringung setzt Aufhebung der freien Willensbestimmung voraus

Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Art. 5 I S. 1 BayPsychKHG setzt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift voraus, dass die freie Willensbestimmung des Betroffenen aufgehoben ist.

 

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31.10.2021

Informationen

Bundesgerichtshof
Urteil/Beschluss vom 12.05.2021
Aktenzeichen: XII ZB 505/20

Quelle

PsychKG

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

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