Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Art. 5 I S. 1 BayPsychKHG setzt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift voraus, dass die freie Willensbestimmung des Betroffenen aufgehoben ist.
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