Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
§§ 1632 II, 1908i)
Ein Betreuer darf ohne sachlichen konkreten Grund nicht den Kontakt des Betreuten zu dessen „guter Bekannten“ unterbinden (§ 1908i I S. 1 i. V. mit § 1632 II BGB).
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Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
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