Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
1. Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).
2. Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen., insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Anschluss an Senatsbeschluss v. 9.5.2018 - XII ZB 413/17 -, FamRZ 2018, 1188 Rz. 16, m. w. N.).
3. Beurteilungsmaßstab für das Handeln des Bevollmächtigten ist dabei, ob es sich im Rahmen der Zweckbindung der Bevollmächtigung hält. Diese Zweckbindung ergibt sich einerseits aus dem ihm erteilten Auftrag und den ihm konkret erteilten Weisungen, andererseits aus dem einer Vorsorgevollmacht generell zugrunde liegenden Zweck einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen (vgl. Senat v. 9.5.2018 - XII ZB 413/17 -, FamRZ 2018, 1188 Rz. 19 f.).
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