Dr. Rainer Kemper Unterhaltsrecht - Auskunftsansprüche des Sozialleistungsträgers
1. Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an die Urteile des BFH v. 17.10.2007 - II R 53/05 -, BFHE 218, 409 = FamRZ 2008, 611 = BStBl 2008 II 256, und v. 1.9.2021 - II R 40/19 -, BFHE 275, 248 = FamRZ 2022, 596 [m. Anm. Schlünder/Geißler = BStBl 2023 II 146).
 
2. Bei der Annahme, der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sei als eine die Bereicherung ausschließende Gegenleistung zu werten, handelt es sich um einen schenkungsteuerrechtlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, der die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 7 I Nr. 1 ErbStG nicht ausschließt.
 
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Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
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