Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
1. Dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge ist im Einzelfall der Erfolg zu versagen, wenn die von dem anderen Elternteil erteilte Sorgerechtsvollmacht nach den konkreten Umständen als ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange durch den bevollmächtigten Elternteil anzusehen und von einer hinreichenden Restkooperation zwischen den Kindeseltern auszugehen ist. (Leitsatz von der Redaktion abgeändert)
2. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts trotz Vollmachterteilung durch den anderen Elternteil trifft den die Alleinsorge beantragenden Elternteil.
3. Die aktuelle Einschätzung eines Sachverständigen, wonach mit der Durchführung der Kindesanhörung das Risiko einer Kindeswohlgefährdung verbunden wäre, stellt einen das Absehen von der Kindesanhörung ausnahmsweise rechtfertigenden schwerwiegenden Grund i. S. des § 159 II S. 1 Nr. 1 FamFG dar.
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