Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Güterrecht - Vorlage vorhandener Nachweise erfüllt Belegpflicht im Zugewinnausgleichsverfahren

§ 1379 BGB

 

Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.

 

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30.04.2022

Informationen

Bundesgerichtshof
Urteil/Beschluss vom 01.12.2021
Aktenzeichen: XII ZB 472/20

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

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