Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 II S. 1 FamFG tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können. Der Antrag, eine Folgesache entgegen §§ 137 I, 142 I S. 1 FamFG in einem isolierten Verfahren zu führen, ist daher für die Entstehung des Verbunds unbeachtlich (Fortführung des Senatsurteils v. 9.1.1991 - XII ZR 14/90 -, FamRZ 1991, 687 [m. Anm. Philippi, FamRZ 1991, 1426]).
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