Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
§ 741 BGB
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann für einen gemeinsam angeschafften, im Miteigentum beider Parteien stehenden Hund eine Nutzungsregelung dahingehend getroffen werden, dass – auch unter Berücksichtigung von Tierwohlgründen - eine gleichberechtigte Teilhabe beider Miteigentümer an der Nutzung ihres Eigentums ermöglicht wird (hier: „Wechselmodell“ mit Übergabe des Hundes alle zwei Wochen.
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