Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Kindschaftsrecht - Einstweiliger Umgangsausschluss bei sexuellem Missbrauchsverdacht

Art. 6 GG

 

1. Zum einstweiligen Umgangsausschluss bei sexuellem Missbrauchsverdacht und ablehnender Haltung der 6- und 10-jährigen Kinder.

 

2. Um dem Elternrecht aus Art. 6 II S. 1 GG Rechnung zu tragen, müssen die Fachgerichte bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (vgl. BVerfG, FamRZ 2022, 1286, m. Anm. Keuter).

 

3. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2023, 49, m. Anm. Billhardt).

 

4. Nach gut elf Monaten ohne Umgangskontakte mit den Kindern muss das Familiengericht dafür Sorge tragen, zügig zu einer Hauptsacheentscheidung zu gelangen. Bis dahin bedarf es angesichts bislang noch ungesicherter Erkenntnisse über das Vorliegen von sexuellem Missbrauch einer regelmäßigen Überprüfung, ob der einstweilige Umgangsausschluss aufrechterhalten oder verändert werden muss.

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04.04.2023

Informationen

Bundesverfassungsgericht
Urteil/Beschluss vom 20.01.2023
Aktenzeichen: 1 BvR 2345/22

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

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