Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
§ 1666 BGB
1. Für eine Trennung des Kindes von den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung ist maßgeblich, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2018, 1084, m. Anm. Socha).
2. In Eilverfahren bleiben die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren allerdings regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Insbesondere ist es regelmäßig nicht möglich, noch vor der Entscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen.
§ 68 V Nr. 1 FamFG steht dem Verzicht auf die (erneute) mündliche Anhörung gemäß § 68 III S. 2 FamFG nicht entgegen, weil die Regelung schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut („Hauptsacheverfahren“) im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht greift.
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