Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
§ 1632 BGB
1. Bei der Prüfung einer Verbleibensanordnung gemäß
§ 1632 IV BGB ist danach zu differenzieren, ob das Kind in die Obhut der Eltern zurückkehren oder aber in eine andere Pflegestelle wechseln soll.
2. Kommt die Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung sowohl durch den Wechsel als auch bei Verbleib in der bisherigen Pflegefamilie in Betracht, hat eine Abwägung dahingehend zu erfolgen, ob die mögliche Gefährdung durch die Herausnahme aus der bisherigen Pflegefamilie gegenüber einer prognostisch erheblicheren Gefährdung im Fall des Verbleibs zurücktritt.
3. Dabei muss nicht festgestellt werden, dass in der bisherigen Pflegefamilie eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt.
4. 1632 IV BGB dient weniger der Stärkung der Stellung von Pflegeeltern als vielmehr der Durchsetzung des Kindeswohls.
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