Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Kindschaftsrecht - Rückführung eines Pflegekindes

§§ 1626, 1682 BGB

 

1. Zur Rückführung des in einer Pflegefamilie lebenden Kindes zu seinen Eltern, wenn bei diesen eine Drogenproblematik mit gewaltsamen Paarkonflikten vorlag und bei der Mutter eine Psychose diagnostiziert ist.

 

2. Das Kind hat gemäß Art. 2 I und II i. V. mit Art. 6 II S. 2 GG einen Anspruch auf Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2017, 524, m. Anm. Salgo).

 

3. Liegen Anhaltspunkte für eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung vor, so bedarf eine davon abweichende Beurteilung des Gerichts einer anderweitigen verlässlichen Grundlage und einer eingehenden Begründung (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2017, 524, m. Anm. Salgo).

 

 

4. Wenn das Gericht der Einschätzung einer Sachverständigen oder der beteiligten Fachkräfte (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) nicht folgt, bedarf eine davon abweichende Beurteilung des Gerichts einer anderweitigen verlässlichen Grundlage und einer eingehenden Begründung (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2017, 524, m. Anm. Salgo; BVerfG, FamRZ 2021, 672, m. Anm. Hammer; BVerfG, FamRZ 2021, 1201. 

Überführung eines Pflegekindes zum rechtlichen Vater
§§ 1626, 1682 BGB
Zur Überführung des Kindes aus der Pflegefamilie in den Haushalt des rechtlichen Vaters, mit dem das Kind noch nie zusammengelebt hat.
Begehren Eltern die Rückführung ihres in einer Pflegefamilie lebenden Kindes, müssen bei der Kindeswohlprüfung die Tragweite der Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf ihre Eignung berücksichtigt werden, die negativen Folgen einer Traumatisierung des Kindes gering zu halten (BVerfG, FamRZ 2014, 1266, m. Anm. Keuter, FamRZ 2014, 1354).
Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Beziehungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu bedenken und das Kind aus seiner Pflegefamilie lediglich herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von den bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG, FamRZ 2014, 1266).
Da eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung möglich bleiben muss, dürfen die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbundenen Belastungen eine Rückführung aber nicht automatisch dauerhaft ausschließen (BVerfG, FamRZ 2014, 1266).
Zum Absehen von der Anhörung des Kindes im Abänderungsverfahren nach § 1696 II BGB durch das Beschwerdegericht.
Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 13.07.2022 – 1 BvR 580/22
 

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01.12.2022

Informationen

Bundesverfassungsgericht
Urteil/Beschluss vom 05.09.2022
Aktenzeichen: 1 BvR 65/22

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

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