Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
1. Zweck des Umgangs ist es nicht, dem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Vielmehr hat der betreuende Elternteil Umfang und zeitliche Lage seiner Erwerbstätigkeit an dem Betreuungsbedürfnis des Kindes auszurichten. Damit einhergehende wirtschaftliche Folgen sind ggf. unterhaltsrechtlich auszugleichen.
2. Anderes kann gelten, wenn sich der Umgangsberechtigte hinsichtlich der von ihm beanspruchten Umgangszeiten im Hinblick auf die zeitliche Lage der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils treuwidrig verhält.
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