Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Kindschaftsrecht - Zweck des Umgangs

1. Zweck des Umgangs ist es nicht, dem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Vielmehr hat der betreuende Elternteil Umfang und zeitliche Lage seiner Erwerbstätigkeit an dem Betreuungsbedürfnis des Kindes auszurichten. Damit einhergehende wirtschaftliche Folgen sind ggf. unterhaltsrechtlich auszugleichen.

 

2. Anderes kann gelten, wenn sich der Umgangsberechtigte hinsichtlich der von ihm beanspruchten Umgangszeiten im Hinblick auf die zeitliche Lage der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils treuwidrig verhält.

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04.04.2023

Informationen

Oberlandesgericht Koblenz
Urteil/Beschluss vom 07.07.2022
Aktenzeichen: 13 UF 203/22

Fachlich verantwortlich

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