Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
§§ 1666, 1684 BGB
1. Ein Kontaktaufnahmeverbot in Bezug auf ein Kind kann gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht auf § 1666 III und IV BGB gestützt werden, sondern darüber ist in einem Umgangsverfahren nach Maßgabe von § 1684 IV BGB zu entscheiden.
2. Existiert bereits eine formell rechtskräftige Entscheidung zu einem Umgangsausschluss, so hat das Amtsgericht im Wege einer Abänderung nach § 1696 II BGB jedenfalls dann selbst über ein darüber hinaus gehendes Kontaktaufnahmeverbot zu entscheiden, wenn in der ursprünglichen Umgangsentscheidung ein Warnhinweis nach § 89 II FamFG nicht erteilt worden ist.
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Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
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