Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
1. Erlangt ein selbstständig tätiger Unterhaltsschuldner eine staatliche Soforthilfe zur Überbrückung coronabedingter Ertragseinbußen, ist diese Leistung nicht zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts einzusetzen und nimmt deshalb auch nicht Einfluss auf die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse i. S. des § 1578 I BGB.
2. Tritt ein kurzfristiger coronabedingter Einkommensrückgang ein, ist dieser nicht bereits bei der Bestimmung des eheangemessenen Bedarfs, sondern erst bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
3. Da die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht mit hinreichender Sicherheit im Rahmen einer zu erstellenden Prognose festgestellt werden kann, müssen künftige Einkommensverbesserungen durch ein Abänderungsverfahren erfasst werden.
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