Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
§ 3 NÄG
Eine seelische Belastung aufgrund der Namensidentität mit einem bekannten Sprachassistenten kann im Einzelfall einen wichtigen Grund i. S. des § 3 I NÄG darstellen und eine Namensänderung rechtfertigen.
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