Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Scheidungsrecht - Anerkennung einer in Italien erfolgten Privatscheidung Art. 21 EuEheVO

Art. 2 Nr. 4 Brüssel IIa-VO ist namentlich für die Zwecke der Anwendung von Art. 21 I dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine von einem Standesbeamten des Ursprungsmitgliedstaats errichtete Scheidungsurkunde, die eine Vereinbarung der Ehegatten über die Ehescheidung enthält, die sie vor dem Standesbeamten getreu den in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen bestätigt haben, eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 darstellt.

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22.02.2023

Informationen

EuGH
Urteil/Beschluss vom 15.11.2022
Aktenzeichen: Rs. C-646/20

Fachlich verantwortlich

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