Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
Art. 2 Nr. 4 Brüssel IIa-VO ist namentlich für die Zwecke der Anwendung von Art. 21 I dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine von einem Standesbeamten des Ursprungsmitgliedstaats errichtete Scheidungsurkunde, die eine Vereinbarung der Ehegatten über die Ehescheidung enthält, die sie vor dem Standesbeamten getreu den in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen bestätigt haben, eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 darstellt.
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