Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Selbstbestimmungsgesetz - Die wesentlichen Regelungsinhalte des Entwurfs für Erwachsene

Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen durch „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt; es muss kein gerichtliches Verfahren mehr durchlaufen werden, die Einholung von Sachverständigengutachten soll keine Voraussetzung mehr für eine Änderung sein.

 

Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen soll drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden. Es besteht eine einjährige Sperrfrist für eine erneute Änderung.

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05.10.2023

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