Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
1. Die wirtschaftliche Überforderung des Ehemannes durch eine versprochene Morgengabe gebietet nicht deren Korrektur nach dem deutschen ordre public.
2. Die Begründung deutschen Unterhalts- und Scheidungsstatuts während der Ehe kann eine Anpassung des Morgengabeversprechens nach § 313 BGB gebieten, soweit sich die Durchsetzung des Versprechens nach deutschem Recht richtet.
3. Die zur islamischen Scheidung abgegebene Erklärung, auf die Morgengabe zu verzichten, lässt den Anspruch darauf erlöschen.
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Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
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