Dr. Rainer Kemper Unterhaltsrecht - Auskunftsansprüche des Sozialleistungsträgers
§ 1684 BGB
1. Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Fachgerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen.
2. Die Familiengerichte sind im Grundsatz gehalten, bei Bestehen eines entsprechenden Regelungsbegehrens den Umgang konkret zu regeln oder ihn bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 1684 IV S. 1 und 2 BGB auszuschließen.
3. Die Nichtregelung des Umgangs kann sich als eine besondere Art der Ausgestaltung des Umgangs darstellen, wenn Umgänge auf freiwilliger Entschließung eines zu einer entsprechenden Willensbildung nach seiner Entwicklung befähigten (hier: 15-jährigen) Kindes stattfinden sollen.
4 Die nachhaltige Ablehnung eines regelmäßigen, familiengerichtlich verbindlich geregelten Umgangs durch ein solches Kind stellt einen Abänderungsgrund i.S. des § 1696 I S. 1 BGB für eine bestehende gerichtliche Anordnung periodischer Umgangskontakte dar.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 28.8.2025 – 1 BvR 316/24
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Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
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