Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
1. Die Beweislastumkehr nach § 1375 II S. 2 BGB knüpft an die Auskunft an, mit der der auf den Trennungszeitpunkt bezogene Auskunftsanspruch nach § 1379 I S. 1 Nr. 1, II S. 1 BGB erfüllt wurde.
2. Bei einer Auskunft über das Trennungsvermögen handelt es sich auch dann um eine solche i.S. des § 1375 II S. 2 BGB, wenn ihr ein anderer Zeitpunkt als der tatsächliche Trennungszeitpunkt zugrunde liegt, sofern der Auskunftsgläubiger die Auskunft zu dem konkreten Datum verlangt oder die vom Auskunftsschuldner unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs nach § 1379 I S. 1 Nr. 1, II S. 1 BGB angenommen hat.
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