Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
EMRK
Ändert ein Beschwerdegericht die erstinstanzliche Regelung eines unbegleiteten Umgangs dahingehend ab, dass der Umgang des Vaters mit dem Kind ausgeschlossen wird, und stützt es dies - trotz Hinweisen auf eine Beeinflussung durch die Mutter - auf den ablehnenden Willen des knapp 11-jährigen Kindes, so besteht für die Entscheidung keine ausreichende Tatsachengrundlage, wenn das Beschwerdegericht das Kind weder selbst nochmals angehört noch ein von den Fachleuten (Verfahrensbeistand, Jugendamt, Umgangspfleger) empfohlenes psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt hat.
Die von dem erstinstanzlichen Gericht abweichende Einschätzung des Beschwerdegerichts kann insbesondere nicht auf den schriftlichen Vermerk über die erstinstanzliche Anhörung gestützt werden.
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