Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
1. Trifft der Gesetzgeber Regelungen zum Familiennamensrecht, darf er dabei auch die Funktion des Namens berücksichtigen, Abstammungslinien nachzuzeichnen oder familiäre Zusammenhänge darzustellen (Festhalten an BVerfGE 104, 373, 386 = FamRZ 2002, 306, und BVerfGE 109, 256, 269 = FamRZ 2004, 515 [m. Anm. v. Hein]) reifen Regelungen zum Familiennamensrecht in das als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG) gewährleistete Recht am eigenen Namen ein, müssen dafür gewichtige Gründe vorliegen und muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Das entspricht auch der aus Art. 8 I EMRK folgenden Anforderung eines fairen Ausgleichs zwischen den betroffenen Individualinteressen einerseits und den verfolgten öffentlichen Interessen andererseits.
2. Bei der Regelung namensrechtlicher Folgen einer Volljährigenadoption kann das Interesse daran, über eine damit einhergehende Namensänderung das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interesse an der Fortführung des bisherigen Namens überwiegen.
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