Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland

Kindschaftsrecht - Umgangsausschluss eines rechtlichen Vaters bei Vaterschaftsanerkennung gegen Geldzahlung

1. Zum Umgangsausschluss eines vietnamesischen Vaters, der die rechtliche Vaterschaft des Kindes gegen Geldzahlung an die Mutter anerkannt hat.


2.Das Umgangsrecht aus § 1684 I BGB steht dem rechtlichen Vater auch dann zu, wenn seine Vaterschaft eine „leere Hülle“ ist, sein Umgang kann gemäß § 1684 IV S. 2 BGB nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden (Abgrenzung zu OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 655).


3. Ob der rechtliche Vater auch leiblicher und/oder sozialer Vater ist und ob das Umgangsbegehren (auch) aufenthaltsrechtlich motiviert ist, ist für das Recht auf Umgang grundsätzlich nicht relevant, sondern kommt bei der Prüfung eines Umgangsausschlusses erst bei der erforderlichen Abwägung und Gewichtung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Tragen.


4. Zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der erneuten persönlichen Anhörung eines Elternteils im Beschwerdeverfahren im Falle eines Umgangsausschlusses.

 

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16.04.2025

Informationen

Kammergericht
Urteil/Beschluss vom 12.12.2024
Aktenzeichen: 17 UF 135/23

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland

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