Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
1. Zur Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines barunterhaltspflichtigen Elternteils, der minderjährigen Kindern aus einer geschiedenen Ehe Barunterhalt schuldet und nach erneuter Eheschließung die Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV und nicht der günstigeren Steuerklasse III abführt.
2. Da den Unterhaltspflichtigen nach § 1603 II S. 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht trifft, ist der aufgrund einer Wiederheirat bestehende Steuervorteil aus dem Ehegattensplitting zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Lebensstellung des Kindes aus dem gesamten Einkommen seiner Eltern ableitet, sodass auch der Steuervorteil aus einer neuen Ehe zu erfassen ist.
3. Das unterhaltspflichtige Einkommen ist deshalb fiktiv auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse III zu bestimmen.
4. Zu den Voraussetzungen einer – hier abgelehnten - Ausfallhaftung des betreuenden Elternteils gemäß § 1603 II S. 3 BGB, die bei Gefährdung des angemessenen Selbstbehalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils eingreift.
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