Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
1. Ein Einwand gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt, der im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses seitens eines Beteiligten erhoben wird, steht der Ausstellung eines Nachlasszeugnisses entgegen. Die Ausstellungsbehörde – in Deutschland das Nachlassgericht – muss mithin die Ausstellung des Nachlasszeugnisses ablehnen, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt infolge von Einwänden im Verfahren zur Ausstellung des Zeugnisses nicht als feststehend angesehen werden kann, und zwar selbst wenn die Einwände unbegründet oder unsubstantiiert erscheinen.
Allerdings hindert die fehlende Befugnis der Ausstellungsbehörde zur Entscheidung über Einwände im Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses diese Behörde nicht daran, festzustellen, dass über einen vor ihr erhobenen Einwand bereits durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entschieden worden ist.
2. Deutsche Nachlassgerichte üben im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses keine gerichtlichen Funktionen aus und sind daher nicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV befugt.
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