Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
§ 313 BGB
1. Bei einer Schenkung von Schwiegereltern verbinden diese mit der Zuwendung im Regelfall nicht die Erwartung einer vieljährigen, sondern vielmehr die einer dauerhaften Ehe (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 26.11.2014 – XII ZB 666/13 –, FamRZ 2015, 490, m. Anm. Wever); Geschäftsgrundlage der Schenkung ist nicht lediglich der Fortbestand der Beziehung für „mehr als kurze Dauer“ (entgegen BGH, Urteil v. 18.6.2019 – X ZR 107/16 –, FamRZ 2019, 1595, m. Anm. Wever, zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften).
2. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs beim Wegfall der Geschäftsgrundlage ist der Wert der Zuwendung im Zeitpunkt der Zuwendung. Etwaige Wertsteigerungen der Zuwendung – hier des Grundstücks – sind nicht zu berücksichtigen; diese kommen dem Zuwendungsempfänger zugute.
3. Dieser Wert ist bei einer teilweisen Zweckerreichung infolge der Nutzung der durch die Schenkung erfolgten Vermögensmehrung durch das eigene Kind im Wege einer linearen Abschreibung zu kürzen, und zwar nach dem Verhältnis der Dauer von der Zuwendung bis zum Scheitern der Lebensgemeinschaft zur zu erwartenden Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Zuwendung, ausgehend von der Annahme, dass die Ehe lebenslang Bestand haben wird.
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