Dr. Rainer Kemper Unterhaltsrecht - Auskunftsansprüche des Sozialleistungsträgers
1. Der Annehmende muss im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Stellung des Adoptionsantrages uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. Dabei muss die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden positiv festgestellt werden; nach Erschöpfung sämtlicher Erkenntnismöglichkeiten verbleibende Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Zeitpunkt des Adoptionsantrages stehen dem Ausspruch der Adoption entgegen.
2. Demgegenüber ist es für den Ausspruch der Annahme nicht von vornherein schädlich, wenn die zunächst vorhandene Geschäftsfähigkeit des Annehmenden nach wirksamer Antragstellung im Laufe des Adoptionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichts nachträglich wegfällt.
3. In diesem Fall wird der Ausspruch einer Minderjährigenadoption allerdings regelmäßig aus Gründen des Kindeswohls scheitern, weil der Annehmende, der seine Geschäftsfähigkeit verloren hat, selbst hilfebedürftig geworden ist und ihm deshalb die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes nicht mehr anvertraut werden und er dessen rechtliche Vertretung als Sorgeberechtigter nicht mehr übernehmen kann. Für solche Erwägungen ist bei der Erwachsenenadoption demgegenüber kein Raum, weil das volljährige Kind über seinen Wunsch, ein Wahlverwandtschaftsverhältnis zu einem geschäftsunfähig gewordenen Annehmenden herzustellen, selbst entscheiden kann.
Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen
Dr. Rainer Kemper Unterhaltsrecht - Auskunftsansprüche des Sozialleistungsträgers
Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Familienrecht.
Alle Onlineseminare zu Familienrecht finden Sie hier
Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Fragen und Antworten