Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
1. Ein gerichtlich gewährter Rechtsschutz nach Art. 19 IV GG muss sich an dem Rechtsschutzziel des Betroffenen orientieren und dem Willen des Betroffenen entsprechen.
2.Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist verletzt, wenn das Gericht die Beschwerde eines Minderjährigen gegen einen Unterbringungsbeschluss nach § 1631b BGB als erledigt angesehen und über die Kosten entschieden hat, ohne ihn auf die Möglichkeit eines Feststellungsantrags nach § 62 FamFG hinzuweisen, und den anschließenden Feststellungsantrag des Minderjährigen lediglich als Gegenvorstellung auslegt, die mangels Feststellungsinteresses jedenfalls unbegründet sei, ohne sein konkretes Rechtsschutzziel hinreichend zu ermitteln.
1. Ein gerichtlich gewährter Rechtsschutz nach Art. 19 IV GG muss sich an dem Rechtsschutzziel des Betroffenen orientieren und dem Willen des Betroffenen entsprechen.
2.Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist verletzt, wenn das Gericht die Beschwerde eines Minderjährigen gegen einen Unterbringungsbeschluss nach § 1631b BGB als erledigt angesehen und über die Kosten entschieden hat, ohne ihn auf die Möglichkeit eines Feststellungsantrags nach § 62 FamFG hinzuweisen, und den anschließenden Feststellungsantrag des Minderjährigen lediglich als Gegenvorstellung auslegt, die mangels Feststellungsinteresses jedenfalls unbegründet sei, ohne sein konkretes Rechtsschutzziel hinreichend zu ermitteln.
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