Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Adoptionsrecht - Volljährigenadoption eines Flüchtlings nur bei feststehender Identität

Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flüchtling handelt.

Zur sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption.

Im Adoptionsverfahren bedarf es einer Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden nach Sinn und Zweck des § 193 FamFG nicht, wenn das Gericht bereits die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen verneint und den Adoptionsantrag zurückweist.

 

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28.02.2022

Informationen

Bundesgerichtshof
Urteil/Beschluss vom 25.08.2021
Aktenzeichen: XII ZB 442/18

Quelle

§ 1767 BGB

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

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