Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
Wurde in einer Ehesache dem Antragsgegner schon das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt und hat er sich auch nicht auf das Verfahren eingelassen, wird für ihn die Frist des § 63 III S. 2 FamFG nicht durch eine anderweitig erlangte Kenntnis von dem Verfahren in Gang gesetzt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 21.7.2010 - XII ZB 135/09 -, FamRZ 2010, 1646).
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