Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
Der Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung als Aufwendungsersatz für seine anwaltsspezifischen Dienste erlischt nach
§ 1835 I S. 3 BGB a.F., wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 27.6.2012 - XII ZB 685/11 -, FamRZ 2012, 1377).
Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung dieses Aufwendungsersatzes beginnt mit der Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung nach § 8 RVG.
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