Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
Art. 15 EGBGB a.F.
1. Die güterrechtliche Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1371 I BGB setzt voraus, dass kollisionsrechtlich deutsches Recht auf den Güterstand des Erblassers und seines überlebenden Ehegatten anwendbar ist. (Leitsatz der Redaktion)
2. Art. 15 I EGBGB a.F. (bis 28.1.2019) ist auch dann als Gesamtverweisung zu verstehen, wenn das ausländische Kollisionsrecht auf deutsches Recht zurückverweist, weil es den Güterstand - anders als das damalige deutsche Recht - wandelbar anknüpft (entgegen OLG Nürnberg, Fa-mRZ 2011, 1509, m. Anm. Henrich).
3. Die güterrechtlichen Verhältnisse des mittlerweile verstorbenen Ehemannes mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie der Ehefrau mit russischer Staatsangehörigkeit richtet sich nach russischem Kollisionsrecht (Art. 161 Nr. 1 S. 1 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation [FGB]) bei gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute zur Zeit der Heirat in Russland und deren späterem letzten gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland nach deutschem Recht, sofern sich die Eheleute in Deutschland ständig oder überwiegend aufhalten.
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