Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Versorgungsausgleich - Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

§ 51 VersAusglG

Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 I VersAusglG ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen erfahren hat, die zu einer wesentlichen Änderung seines Ausgleichswerts im Sinne von § 51 II VersAusglG i. V. mit § 225 III FamFG geführt haben (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 24.6.2015 - XII ZB 495/12 -, FamRZ 2015, 1688 [m. Anm. Borth]).

Der „Ausgleichswert“ des in die Ausgangsentscheidung nach früherem Recht einbezogenen Anrechts entspricht der Hälfte des seinerzeit ermittelten Ehezeitanteils; bei Anrechten, die in der Ausgangsentscheidung mit Hilfe der Barwert-Verordnung umgewertet worden sind, ist auf den seinerzeit festgestellten Nominalwert des hälftigen Ehezeitanteils vor der Dynamisierung abzustellen.

 

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30.04.2022

Informationen

Bundesgerichtshof
Urteil/Beschluss vom 15.12.2021
Aktenzeichen: XII ZB 347/21

Fachlich verantwortlich

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