Dr. Simon Weiler Notar

Aktuelle Rechtsprechung zum Umwandlungsrecht - keine Voreintragungspflicht bei identitätswahrendem „Formwechsel“ einer GbR in eine KG

Leitsatz
Wechselt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Wahrung ihrer Identität ihre Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft, so setzt deren Eintragung im Grundbuch als Eigentümer nicht die Voreintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister voraus.

 

Fall
Im zu besprechenden Fall1  ging es um die die Richtigstellung der Bezeichnung des Grundstückseigentümers im Grundbuch. Dort waren in Abteilung I als Eigentümer A, B und C als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 2.1.2024 gründeten A, B und C eine Verwaltungs-GmbH, die als weiterer Gesellschafter in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintrat. Sodann wurde Letztere in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, wobei die Verwaltungs-GmbH die Stellung des Komplementärs und A, B und C jeweils die eines Kommanditisten erhielten.

 

Mit weiterer Urkunde vom selben Tag meldeten die Beteiligten die errichtete Kommanditgesellschaft zur Eintragung im Handelsregister an und teilten informatorisch mit, dass die Gesellschaft die bereits bisher unter den künftigen Kommanditisten bestehende, im Wesentlichen gegenstands- und vermögensidentische Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortsetze sowie dass sämtliche künftige Kommanditisten im Grundbuch als Gesellschafter der dort eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermerkt seien. Alle Beteiligten bewilligten, die Bezeichnung des Eigentümers dahingehend richtigzustellen, dass die GmbH & Co. KG eingetragen wird. Mit Schreiben an das Grundbuchamt beantragte der Urkundsnotar die Richtigstellung des Grundbuchs dahingehend, dass Eigentümer GmbH & Co. KG sei. Zugleich bestätigte er deren Identität mit der GbR.

 

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Es liege keine Berichtigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern eine Gründung der Kommanditgesellschaft vor. Somit müsse eine Auflassung an die Kommanditgesellschaft erfolgen, sofern das Eigentum auf diese übergehen solle. Die Kommanditgesellschaft sei nicht personengleich mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nicht alle Gesellschafter der Kommanditgesellschaft seien bereits im Bestand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümer vermerkt, sondern lediglich die Kommanditisten. Der hinzugetretene Komplementär habe keinen Bezug zur bisher eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

 

Das Grundbuchamt verkenne, dass Träger des Eigentums an dem Grundstück die rechtsfähige bisherige Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche sei, § 705 II BGB. Dies sei bereits nach alter Rechtslage so gewesen. Es verkenne ferner, dass die Identität dieses Rechtsträgers sowohl von einer Veränderung des Gesellschafterbestands unberührt bleibe als auch von einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, insbesondere der Verfassung der Gesellschaft (OLG München NZG 2016, 275).

 

Entscheidung
Das OLG München entschied zu Recht, dass das Grundbuch bei einem bloßen identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform des Berechtigten in Abteilung I lediglich richtigzustellen ist.²  Dies gelte auch beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters im Zuge der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft. Denn Rechtsträger sei die rechtlich verselbstständigte, insofern von ihrem Gesellschafterbestand unabhängige Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht die Gesellschafter als solche, auch wenn sie – gem. § 47 Abs. 2 GBO aF richtigerweise – in dieser Eigenschaft im Grundbuch vermerkt waren.

 

Ferner sei dem Gesetz nach der Reform durch das MoPeG nicht zu entnehmen, dass die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Kommanditgesellschaft im Grundbuch deren Voreintragung im Gesellschaftsregister voraussetzen würde. Gemäß § 161 Abs. 2 iVm § 106 Abs. 3 HGB hat die Anmeldung der Kommanditgesellschaft zum Handelsregister im Wege eines Statuswechsels im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister zu erfolgen, wenn sie bereits dort eingetragen ist. Es handelt sich insoweit um reine Verfahrensvorschriften, die für den Fall einer Voreintragung regeln, wie und wo in einer solchen Konstellation die Anmeldung vorzunehmen ist. Dass die Eintragung nach einem identitätswahrenden Formwechsel eine Voreintragung erfordern würde, ergibt sich daraus nicht.

 

Der identitätswahrende Formwechsel stellt auch keine Verfügung über das Recht der Gesellschaft am Grundbesitz dar, die gem. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB eine Voreintragung erfordern würde. Diese Regelung würde ausgehebelt, wenn auf dem Umweg über die Nachweisführung im Ergebnis doch eine Voreintragungsobliegenheit begründet würde.

 

Exkurs: Doppeltes Voreintragungserfordernis

Verkauft eine GbR Grundeigentum, können Vormerkung, Grundschuld und Eigentumsumschreibung erst in das Grundbuch eingetragen werden, nachdem die GbR zunächst im Gesellschaftsregister und anschließend als sog. eGbR im Grundbuch eingetragen wurde (doppelte Voreintragung). Dies dient der Sicherheit der Beteiligten des Kaufvertrages.

In Vorbereitung des Verkaufs sind daher folgende Schritte erforderlich:
•    Notariell zu beglaubigende Anmeldung der GbR durch alle Gesellschafter im Gesellschaftsregister;
•    Antrag auf Eintragung der registrierten eGbR im Grundbuch mittels notariell beglaubigter Erklärung. Dabei müssen alle im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter die Eintragung der eGbR in das Grundbuch bewilligen und die eGbR muss ihrer Eintragung als Eigentümerin zustimmen.

Im Grundbuch kann auch der Erwerb durch eine GbR erst nach deren Registrierung im Gesellschaftsregister vollzogen werden.

Der Ablauf stellt sich hier wie folgt dar:
•    Notariell zu beglaubigende Anmeldung der GbR durch alle Gesellschafter zur Eintragung in das Gesellschaftsregister;
•    Beurkundung des Kaufvertrages nach Registrierung;
•    Eintragung der eGbR im Grundbuch.

 

 

Angesichts des in der Registeranmeldung explizit zum Ausdruck gebrachten Willens zur Fortführung der GbR als Kommanditgesellschaft erschien es dem OLG zudem fernliegend, dass mit der Verwendung des Begriffs der „Errichtung“ in der Registeranmeldung die Vorstellung einer Neugründung verbunden gewesen sein sollte. Im Übrigen blieb der Sitz der GbR unverändert und der Unternehmensgegenstand ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Der Beitritt einer Komplementär-GmbH zur bisherigen GbR steht der Annahme eines identitätswahrenden Formwechsels nicht entgegen, da der Gesellschafterbestand die rechtliche Identität der GbR nicht berührt. In der Gesamtschau hatte der Senat daher keine Zweifel an der Identität der GbR und der GmbH & Co. KG.

 

Fazit
Im Ergebnis bringt die Entscheidung Rechtssicherheit für die Praxis. Die nicht erforderliche Voreintragung im Gesellschaftsregister spart Zeit. Klar ist aber auch, dass eGbR, die nach neuer Rechtslage im Gesellschaftsregister und Grundbuch eingetragen sind, zur Durchführung eines identitätswahrenden Formwechsels in eine KG einen Statuswechsel zum Gesellschaftsregister anmelden müssen. In dieser Konstellation wird es jedoch ebenfalls ohne weiteres möglich sein, einen weiteren Gesellschafter bspw. als Komplementär in die Gesellschaft aufzunehmen, ohne dass dadurch eine Auflassung des durch die eGbR gehaltenen Grundbesitzes erforderlich wird.³

 

1Ausf. dazu Link/Alabas NZG 2024, 1364

 

²Das Gericht verweist insoweit auf OLG München NZG 2016, 275; KG FGPrax 2009, 54 (55); Demharter § 47 GBO Rn. 31; Hügel/Holzer GBO § 22 Rn. 95; Meikel/Böttcher GBO § 22 Rn. 88; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 4281; DNotI-Report 2020, 41 (43); Böhringer BWNotZ 2016, 154 (162).

 

³ So zu Recht Link/Alabas NZG 2024, 1364, 1366

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13.02.2025

Informationen

OLG München
Urteil/Beschluss vom 22.05.2025
Aktenzeichen: 34 Wx 71/24e, NZG 2024, 844

Fachlich verantwortlich

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