Gesetzliche Grundlage für transnationale Umwandlungen und mehr – Neuerungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) - Teil 2 -Wesentliche Änderungen im nationalen Recht - Umtauschverhältnis; Rechtsschutz nach §§ 14, 15 UmwG

Um zu verhindern, dass wegen der besonders streitanfälligen Frage einer angemessenen Gegenleistung für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers durch Anfechtungsprozesse der Vollzug von Umstrukturierungsmaßnahmen für eine längere Zeit verhindert werden kann, erklärt § 14 Abs. 2 UmwG die vollzugssuspendierende Anfechtungsklage in diesen Fällen für unzulässig. Im Gegenzug gewährt § 15 UmwG den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers einen Anspruch auf bare Zuzahlung, soweit die Anteile oder die Mitgliedschaft am übernehmenden oder neuen Rechtsträger die bisherige Position des Anteilsinhabers beim übertragenden Rechtsträger nicht vollständig kompensieren. Der Anteilsinhaber ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG für erlittene Rechtsverluste im Rahmen der Umwandlung voll zu entschädigen.  Ob die Höhe der baren Zuzahlung angemessen ist, kann im Wege eines Spruchverfahrens nach dem SpruchG überprüft werden (§ 15 Abs. 1 S. 2 UmwG).  Gleiches gilt im Hinblick auf eine Abfindung gemäß § 29 UmwG.


Die Anteilinhaber des übernehmenden Rechtsträgers können hingegen derzeit nämlich noch stets Anfechtungsklage erheben, selbst wenn sie nur das Umtauschverhältnis angreifen.  


Nach den Vorgaben der UmwRL ist das vorbeschriebene Rechtsschutzsystem nun nicht nur für Anteilsinhaber des übertragenden, sondern auch für solche des übernehmenden Rechtsträgers umzusetzen. Gleiches soll nach dem Entwurf des UmRUG künftig auch für Verschmelzungen unter ausschließlicher Beteiligung inländischer Rechtsträger gelten. Mit dem UmRUG wird dementsprechend der Ausschluss der Anfechtungsklage nach § 14 Abs. 2 UmwG auf die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers erweitert und so ein Gleichlauf für alle Anteilsinhaber hergestellt. 
 

[4] Siehe nur BVerfG WM 2011, 219, 220 = EWiR 2011, 515 (von der Linden) mwN aus der Rspr.

[5] Allerdings muss der Kläger nicht nur im Zeitpunkt der Verschmelzung, sondern auch im Zeitpunkt der Antragstellung im Spruchverfahren noch Gesellschafter sein, OLG München NZG 2012, 1432. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners führt indes nicht zur Unterbrechung des Spruchverfahrens, vgl. BGH v. 15.1.2019, II ZB 2/16, NZG 2019, 470; siehe ferner OLG Frankfurt a. M. NZG 2016, 865 (LS).

[6] Um dieses Risiko zu vermeiden, bot sich früher eine Verschmelzung durch Neugründung an, bei der es keinen übernehmenden Rechtsträger gibt, dessen Beschluss man mit Anfechtungsklage anfechten könnte. So hat man sich bei der Verschmelzung Thyssen-Krupp für diesen Weg entschieden, trotz der dadurch deutlich erhöhten Belastung mit Grunderwerbsteuer.

[7] Hierzu zB Heckschen/Knaier GmbHR 2022, 501, 514 f.

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01.12.2022

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