Geebnetere Wege beschreiten demgegenüber die nachfolgenden Entscheidungen zum Beweiswert der Dokumentation, die allerdings einmal mehr verdeutlich, wie sorgsam die Relevanz der Dokumentation für die Behandlung zu prüfen ist, an die ihr Beweiswert nach § 630h Abs. 3 BGB maßgeblich anknüpft, und von dem die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht selten entscheidend abhängen.
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Prof. Dr. Patrick Gödicke RiOLG, Frankfurt a.M./Karlsruhe
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