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Substantiierung unbezifferter Zahlungsanträge bei materiellen, nach § 287 ZPO zu schätzenden Schäden

Was beim Schmerzensgeld völlig etabliert ist, lässt einen im Bereich materieller Schäden zunächst zweifeln: ein unbezifferter Zahlungsantrag? Der BGH hat dessen grundsätzliche Anerkennung nun auch für das Personenschadensrecht klargestellt.

 

Der Fall:

Nach bereits rechtskräftiger Zuerkennung u.a. von Hinterbliebenengeld und Beerdigungskosten aufgrund der Tötung ihrer Ehefrau bzw. Mutter verfolgen die beiden Kl. mit einer weiteren Klage die Feststellung der Ersatzpflicht auch zur Zahlung einer Geldrente, den sie in II. Instanz auf einen Leistungsantrag mit der Maßgabe umstellen, dass die Rente mindestens 500 € bzw. 400 € monatlich zu betragen habe. Das OLG weist diesen Antrag mangels Bestimmtheit und der insoweit fehlenden Zulässigkeit eines unbezifferten Klageanspruchs ab. Er sei unbeschadet dessen aber jedenfalls auch unbegründet, da die Kl. keinen substantiierten Vortrag zu einem Haushaltsführungsschaden gehalten hätten.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH ist beiden Standpunkten des OLG entgegengetreten:

 

1. Zu Unrecht sei es ausgegangen, dass für einen unbezifferten Zahlungsantrag, der die Höhe des zuzusprechenden Geldbetrags in das Ermessen des Gerichts stelle, bei einer Klage auf materiellen Schadensersatz grundsätzlich kein Raum bleibe: „Diese prinzipielle Ablehnung eines unbezifferten Antrags beim materiellen Schadensersatz verkennt, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die dem Tatrichter bei der Bemessung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Freiheiten den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt, wenn der Kl. die Höhe des von ihm geforderten Ersatzes materiellen Schadens in das Ermessen des Gerichts stellt, zugleich aber einen Mindestbetrag sowie die tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung angibt […]. Nichts anderes kann für die Beantragung einer Geldrente zum Ersatz eines Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB gelten, für die ebenfalls der Maßstab des § 287 ZPO greift […].

 

Dem Leistungsantrag habe dabei auch nicht entgegengestanden, dass erstmals in der Berufungsinstanz  gestellt worden sei: „Bei der Umstellung von einem Feststellungs- zu einem Zahlungsbegehren handelt es sich um eine Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht […]. Eine solche Klageerweiterung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Kl. entweder bereits zulässigerweise Berufung bzw. Anschlussberufung eingelegt hat und seinen Rechtsmittelangriff noch erweitern kann oder zum Zeitpunkt der Klageerweiterung noch zulässigerweise Berufung bzw. Anschlussberufung einlegen kann […]. Will der erstinstanzlich obsiegende Kl. das erstinstanzliche Urteil nicht nur gegen die Berufung des Bekl.n verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern, bedarf es folglich im Regelfall der Anschlussberufung des Kl. […]. Dies gilt jedoch nicht, wenn der mit einem Teil seiner Ansprüche erstinstanzlich abgewiesene Kl. insoweit ebenfalls Berufung eingelegt hat und sodann die Klage hinsichtlich des ihm erstinstanzlich zuerkannten Teils erweitert […]. Denn einem Kl., der mit einem von zwei Sachanträgen voll obsiegt hat und mit dem anderen unterlegen ist, ist wegen der in der Abweisung liegenden Beschwer die Berufungsinstanz eröffnet, dies zwar zu dem Zweck, um sich gegen die Abweisung zu wehren, aber mit der Folge, dass er auch den zuerkannten Anspruch erweitern kann […]. Für eine solche Klageerweiterung in zweiter Instanz gilt § 520 ZPO nicht, weshalb sie nicht an die Begründungsfrist gebunden ist, sondern bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung vorgenommen werden kann“.

 

2. Auch die überdies bereits verfahrensfehlerhafte Annahme, der Leistungsantrag sei jedenfalls auch nicht begründet, hat der BGH für rechtsfehlerhaft erachtet und dabei zugleich an die durch die Zulassung von Schätzungen nach § 287 ZPO speziell herabgesetzten Substantiierungsanforderungen bei Haushaltsführungsschäden hingewiesen:

 

„Die Kl. haben mit ihren zuletzt gestellten Anträgen zwar die Höhe der ihnen zuzusprechenden monatlichen Geldrenten in das Ermessen des Gerichts gestellt, zugleich aber monatliche Mindestbeträge von 500 € (Kl. zu 1) und 400 € (Kl. zu 2) genannt. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 haben die Kl. ausgeführt, dass beide Kl. gegenüber der M. unterhaltsberechtigt gewesen seien, dass die verstorbene M. vor ihrem Tod nicht krank gewesen sei, den Haushalt alleine geführt und damit ihrer Unterhaltsverpflichtung genügt habe, dass der Kl. zu 1 allein erwerbstätig gewesen sei mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 4.600 €, dass die monatlichen Fixkosten der Haushaltsführung 1.660 € betragen hätten und vom Kl. zu 1 zu 100 % getragen worden seien und dass die Familie in einem gehobenen 3-Personen-Haushalt mit 110 qm Wohnfläche gelebt habe. Der Kl. zu 2, geboren am 3. August 2004, habe sich nicht an der Haushaltsführung beteiligt und seine Schullaufbahn im August 2021 beendet. Vom 1. September 2021 bis 3. August 2022 habe er eine Ausbildung zum Mechatroniker gemacht, während der er 560 € im Monat verdient habe. Diese Ausbildung habe er abgebrochen und arbeite derzeit als Hilfsarbeiter im selben Unternehmen mit einem Verdienst von 1.400 € im Monat. Zum 1. September 2023 werde der Kl. zu 2 eine neue Ausbildung beginnen für eine Dauer von dreieinhalb Jahren mit einem Verdienst von 540 € im Monat. Der Kl. zu 2 wohne weiterhin beim Kl. zu 1 und habe dort auch in der Vergangenheit gewohnt.

 

Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht offenbar aus dem Blick verloren, wenn es moniert, dass der Kl. zu 1 nicht präzisiert habe, ob und wie er und die M. sich die Haushaltsführung aufgeteilt hätten, und dass der Kl. zu 2 nicht vorgetragen habe, ob und in welchem Umfang ihm durch den Tod der Mutter eine unterhaltspflichtige Person genommen worden sei. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus im Rahmen der Zulässigkeit der Leistungsanträge weitere Darlegungen zum Mehraufwand des Kl. zu 1 nach dem Tod der M. verlangt hat, hat es die Anforderungen an die im Rahmen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darzulegenden tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung schlechterdings überspannt.“

 

Eine vollständige Klageabweisung dürfte bei gebotener Berücksichtigung des (nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig gebliebenen) Vortrags der Kl. aber auch in der Sache nicht berechtigt gewesen sein: „Steht nämlich der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nach § 844 Abs. 2 i.V.m. § 1360 BGB (Kl. zu 1) bzw. §§ 1601 ff. BGB (Kl. zu 2) dem Grunde nach fest […]) und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, darf die Klage grundsätzlich nicht vollständig abgewiesen werden, sondern muss der Schaden nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Versäumt er dies, muss er sich mit einer Mindestschätzung zufriedengeben. Nur wenn nicht einmal eine solche möglich erscheint, weil keinerlei brauchbare Anhaltspunkte auch nur für eine Mindestschätzung dargetan sind, kommt die gänzliche Abweisung der Klage in Betracht […]. Bevor das Berufungsgericht annehmen durfte, dass der Fall so liege, hätte es auf der Grundlage des unstreitig gebliebenen Vortrags der Kl., wie die Revision unter Bezugnahme auf die Arbeiten etwa von Pardey […] zu Recht rügt, im Rahmen seines Schätzungsermessens die Heranziehung eines anerkannten Tabellenwerkes in Erwägung ziehen müssen“.

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14.01.2026

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 24.06.2025
Aktenzeichen: VI ZR 204/23

Fachlich verantwortlich

Prof. Dr. Patrick Gödicke RiBGH

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