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Dirk Both RiOLG

Das Liebesleben und das Mietverhältnis

Nicht selten entspricht es dem Verlauf des Lebens, dass eine Mieterin oder ein Mieter eine Wohnung anmietet und zunächst allein dort lebt. Mit der Zeit gewinnt der Biologische Aspekt auch im Leben dieser Mieterin wieder die Oberhand. Es findet sich ein anderer Mensch, zu welchem sich eine engere Beziehung entwickelt. 

 

Irgendwann ist den beiden die leidige Frage „Wollen wir zu mir oder zu dir gehen?“ über und der Lebensgefährte zieht in die von der Mieterin allein gemietete Wohnung mit ein. Diese zeigt den Einzug ihres Lebensgefährten beim Vermieter an, der hiergegen keine Einwendungen erhebt. So weit, so gut. Die Mieterin hat ihren Vertragspflichten genügt. Der Lebensgefährte nämlich gehört zu den nach § 553 BGB privilegierten Personen, so dass eine Anzeige beim Vermieter genügt, dessen Ausdrückliche Erlaubnis ist nicht erforderlich. Das aber gilt nur, wenn mit dem Einzug dem Lebensgefährten die Wohnung zur Mitbenutzung überlassen wird. Die Mieterin muss die Wohnung ihrerseits ebenfalls noch benutzen, an ihr also Besitz ausüben.  Es bleibt anzumerken, dass eben diese Anzeige in einer Vielzahl der Mietverhältnisse unterbleibt.

 

Dann aber kommt es, wie es kommen muss. Die Gefährten erreichen einen Punkt, an dem sie eine wie auch immer geartete Trennung für erforderlich halten. Allerdings zieht nicht der Lebensgefährte, sondern die Mieterin aus, ohne eine Rückkehr ins Auge zu fassen. Der Vermieter wird nicht einbezogen. Allerdings liegen nun die Voraussetzungen des § 553 BGB nicht mehr vor. Die Mieterin räumt ihrem Lebensgefährten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nur den Mitbesitz an der Wohnung ein, sondern überlässt sie ihm zu seinem alleinigen Besitz. Hieran ändert sich auch nichts durch gelegentliche Besuche, um das gemeinsame Kind zur Erfüllung der umgangsrechtlichen Ansprüche beim Lebensgefährten abzugeben oder abzuholen. In diesem Fall aber muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden, ob die Wohnung dem Lebensgefährten überlassen werden kann. Wird dem Lebensgefährten die Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters überlassen, liegt hierin eine Vertragspflichtverletzung der Mieterin, die dem Vermieter das Recht Zur Kündigung gemäß §§ 541, 373 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eröffnen kann (LG Berlin II, Urt. v. 31.07.2025, 65 S 24/25, WuM 2025, 685). Dabei ist es ohne Belang, ob die Mieterin oder der Lebensgefährte nunmehr die Miete an den Vermieter zahlt.

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27.01.2026

Informationen

Landgericht Berlin II
Urteil/Beschluss vom 31.07.2025
Aktenzeichen: 65 S 24/25

Fachlich verantwortlich

Dirk Both RiOLG

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