Wohnungseigentumsrecht - Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einberufung der Eigentümerversammlung durch ein „Organisationsteam“

Berufen mehrere Wohnungseigentümer, die sich als „Organisationsteam“ bezeichnen, eine Eigentümerversammlung ein, kann hiergegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen werden. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund liegen vor. Denn einem einzelnen Eigentümer kommt diese Befugnis auch nach neuem Recht nicht ohne weiteres, sondern nur aufgrund einer Beschlussfassung gemäß § 24 Abs. 3 WEG zu, wenn der Verwalter die Einberufung pflichtwidrig verweigert. Aufgrund der Kürze der Zeit zwischen Einberufung und Durchführung der Versammlung kann dies auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt werden, obwohl dort die Hauptsache vorweggenommen wird. Denn die Gefahr, dass vorläufig wirksame Beschlüsse gefasst werden, die nur im Anfechtungsverfahren beseitigt werden können, rechtfertigt ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache. Um sicherzustellen, dass die Versammlung nicht stattfindet, waren die Verfügungsbeklagten zu verurteilen, die Ladung zur Eigentümerversammlung zu widerrufen.

 

Beachtung verdient vor dem Hintergrund des neuen Rechtes die – allerdings nicht näher begründete – Annahme des Gerichtes, dass die unbefugt Einberufenden passivlegitimiert seien. Dies erscheint trotz der Neuerungen in §§ 9a Abs. 2; 18 Abs. 1 WEG der Auffassung vorzuziehen, die nur einen Unterlassungsanspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer annimmt (so AG Wiesbaden, IMR 2021, 430). Denn hier handelt es sich nicht um ein von der Gemeinschaft veranlasstes Verwaltungshandeln, sondern um den rechtswidrigen Eingriff eines Störers. Es wäre sinnwidrig, die Gemeinschaft deswegen in Anspruch zu nehmen und mit den Kosten eines Gerichtsverfahrens zu belasten. Weniger überzeugend erscheint allerdings die Verpflichtung der unbefugt Einberufenden zum Widerruf ihrer Einberufung. Denn die Absage einer Eigentümerversammlung steht als actus contrarius nur demjenigen zu, der sie auch einberufen darf. Hier würden sie also gerichtlich zu einem nicht zulässigen Handeln verpflichtet. Eine gangbare Alternative dürfte die Verpflichtung zur Mitteilung des gerichtlichen Verbotes sein, die Eigentümerversammlung durchzuführen.

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30.04.2022

Informationen

AG Tettnang
Urteil/Beschluss vom 09.02.2021
Aktenzeichen: 8 C 95/21 WEG

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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