Wohnungseigentumsrecht - Beschluss über Schadensersatz für Substanzeingriffe in das Sondereigentum

Zwar fehlt der Eigentümerversammlung für Maßnahmen am Sondereigentum grundsätzlich die Beschlusskompetenz. Aus der in § 14 Nr. 4 WEG a. F. geregelten Befugnis, gemäß § 249 Abs. 1 BGB den vor dem erlaubten Eingriff bestehenden Zustand wiederherzustellen, leitet sich aber auch die Befugnis ab, mit dem Eingriff auch über die Maßnahmen Beschluss zu fassen, die zur Wiederherstellung des zwingend in Anspruch zu nehmenden Sondereigentums erforderlich sind. Die entspricht auch dem Interesse des betroffenen Sondereigentümers. Denn ansonsten müsste er sich selbst um die Wiederherstellung des Sondereigentums kümmern, was zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen führen würde. Seines vorherigen Einverständnisses bedarf es nicht.

Praxistipp
Die Entscheidung dürfte auch für das neue Recht Geltung beanspruchen können. Zwar ist die Nachfolgevorschrift des § 14 Abs. 3 WEG weiter gefasst, indem sie etwa keinen Substanzeingriff in das Sondereigentum voraussetzt und auch nicht nur für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum gilt. Der Gedanke, dass die Gemeinschaft, wenn sie in das Sondereigentum eingreift, auch über die Beseitigung der Schäden befinden darf, dürfte aber auch im neuen Recht Anwendung finden.

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22.02.2023

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 08.07.2022
Aktenzeichen: V ZR 207/21

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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