Wohnungseigentumsrecht - Kostenerstattung mehrerer Rechtsanwälte in der Beschlussklage

Wird eine Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage alleine aufgrund des Stimmverhaltens des Mehrheitseigentümers abgewiesen, hat dieser keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten neben dem vom Verwalter bestellten Rechtsanwalt. Die Erstattung der Kosten eines nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG a. F. vom Verwalter bestellten Rechtsanwalts ist vorrangig (BGH v. 14.7.2011-V ZB 171/10; ZWE 2011, 399 = ZMR 2012, 28). Denn der vom Mehrheitseigentümer mandatierte Anwalt verfolgt prozessual dasselbe Ziel wie die die beklagten Wohnungseigentümer. Das unterschiedliche Abstimmungsverhalten  ändert hieran nichts. Denn auch der vom Verwalter beauftragte Anwalt der verklagten Wohnungseigentümer ist verpflichtet, auf eine Abweisung der Anfechtungsklage hinzuwirken. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 43a Abs. 4 BRAO  vor. Denn das darin normierte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen greift nur bei tatsächlichen, nicht schon bei nur latenten Interessenkonflikten ein. 

 

 

Trotz Streichung des § 50 WEG a. F. durch das WEMoG bleibt die Entscheidung auch für das neue Recht von Bedeutung. Denn nach neuem Recht kann jeder Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit im Wege der Nebenintervention auf Seiten der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft beitreten. Im Unterliegensfall trägt der Kläger dann auch die Kosten der Nebenintervenienten, was wiederum das aus dem früheren Recht bekannte Problem aufwirft, dass er mit einer Vielzahl von Erstattungsansprüchen rechnen muss. Das neue Recht hält mit § 44 Abs. 4 WEG hierfür eine ähnliche Lösung vor wie das alte in § 50 WEG a. F. (BT-Drucks. 19/18791 S. 82). Danach sollen die Kosten der Nebenintervenienten nur zu erstatten sein sollen, „wenn die Nebenintervention geboten war,“ was bewusst an das frühere Recht anknüpft. Denn die Gebotenheit soll sich nach denselben Maßstäben wie im früheren Recht (§ 50 WEG a. F.) bemessen (BT-Drucks. 19/18791, S. 82).

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31.12.2021

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 01.07.2021
Aktenzeichen: V ZB 55/20

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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